Jugendordnung

Inhaltsverzeichnis

 

1.0 Name und Mitgliedschaft

2.0 Ziel und Aufgaben

3.0 Organe

3.1 Jugendversammlungen der Abteilungen                                      

3.2 Jugendausschuss                                                                             

4.0 Schlussbestimmungen

 

Gemäß § 20 der Vereinssatzung

hat die Mitgliederversammlung

am 29.03.2012

folgende Jugendordnung beschlossen:
1. Namen und Mitgliedschaft

1.1  Die Gemeinschaft aller jugendlicher Mitglieder des Vereins trägt den Namen: Sportjugend FC Pech.

1.2    Der Sportjugend gehören alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle innerhalb des Jugendbereichs als Jugendleiter oder deren Stellvertreter gewählte Vereinsmitglieder an.

2. Ziel und Aufgaben

  • Im Rahmen der Vereinssatzung führt und verwaltet sich die Sportjugend selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

2.2    Der Sportjugend obliegt die Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins im Jugendbereich, insbesondere

– Förderung der sportlichen Betätigung sowohl im Sinne des Leistungssports als auch der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung im Sinne des Breitensports,

  • Erziehung zu fairem und kameradschaftlichem Verhalten innerhalb und außerhalb der sportlichen Betätigung
  • kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und der Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

– Pflege der internationalen Verständigung

– Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen

3.  Organe

Die Organe der Sportjugend sind

–  die Jugendversammlungen der Abteilungen,

–  und der Jugendausschuss

­3.1 Jugendversammlungen der Abteilungen

3.1.1    Die jugendlichen Mitglieder einer Sportabteilung, die zu Beginn des aktuellen Kalenderjahres das 10. Lebensjahr vollendet haben bzw. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie der Jugendleiter und sein Stellvertreter bilden die Jugendversammlung der jeweiligen Sportabtei-lung.

3.1.2    Die Jugendversammlungen fassen die für die abteilungsbezogene Jugendarbeit maßgeblichen Beschlüsse; insbesondere obliegt ihnen

–   die Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters auf zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

–  die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Jugendleiters,

–  die Entlastung des Jugendleiters und seines Stellvertreters,

–  die Beschlussfassung über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Finanzmittel.

3.1.3    Die Jugendversammlungen finden jährlich statt. Die Jugendlichen werden hierzu vom Jugendleiter mit einer Frist von 14 Tagen mittels Briefpost oder per e-mail eingeladen. Außerordentliche Jugendversammlungen sind nach Bedarf oder auf Antrag von 10 v.H. der Mitglieder einer Jugendversammlung einzuberufen.

3.1.4    Bei Beschlüssen und Wahlen finden die für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften analog Anwendung.

3.1.5    Der Jugendleiter und sein Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters bedürfen der Bestätigung des Vorstands. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Kann zwischen Vorstand und Abteilung keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Andererseits kann auch die Abteilung im Einvernehmen mit dem Vorstand ein Vereinsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendleiters kommissarisch berufen.

3.1.6    Die Jugendleiter haben in der jeweiligen Abteilungsleitung Sitz und Stimme.

3.1.7    Die Jugendleiter haben die Aufgabe,

–  die Jugendversammlung einzuberufen und zu leiten,

–  die Beschlüsse der Jugendversammlung auszuführen,

–  die der Jugend zugewiesenen Finanzmittel zweckbestimmend  zu verwalten,

–  den Jahresbericht zu erstellen,

– die Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zu pflegen und

– die Interessen der Jugendlichen gegenüber der Abteilungsleitung und den sportspezifischen Fachverbänden zu vertreten.

3.2  Jugendausschuss

3.2.1    Die Jugendleiter der einzelnen Abteilungen und ihre Vertreter bilden den Jugendausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Zeit von zwei Jahren den Jugendwart und seinen Stellvertreter. Deren Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Notfalls kann auch der Vorstand ein Vereinsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendwarts kommissarisch berufen.

3.2.2    Der Jugendwart oder sein Stellvertreter hat Sitz und Stimme im Vorstand.

3.2.3    Der Jugendwart hat die Aufgabe,

–  abteilungsübergreifende Jugendangelegenheiten zu koordinieren,

  • die Interessen der Sportjugend gegenüber dem Vorstand zu vertreten und insbesondere darauf hinzuwirken, dass den jeweiligen Abteilungen die für ihre Jugendarbeit erforderlichen Finanzmittel bereitgestellt werden,
  • darauf zu achten, dass die Bestimmungen dieser Ordnung Anwendung finden,
  • die Sportjugend gegenüber den nicht fachspezifischen Sportverbänden und Dachorganisationen zu vertreten.

4. Schlussbestimmungen

4.1    Eine Haftung der Jugendleiter oder des Jugendwarts sowie deren Stellvertreter ist ausgeschlossen, soweit ein Handeln oder Unterlassen nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.

4.2    Soweit diese Jugendordnung keine besondere Regelung enthält, finden die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen sinngemäß Anwendung.

4.3    Als Übergangsregelung soll der Vorstand bis zu der nach dieser Ordnung durchzuführenden Wahl der Jugendleiter und des Jugendwartes, ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

4.5    Die Jugendordnung tritt am 29.03.2012 in Kraft; frühere Jugendordnungen verlieren ihre Gültigkeit.

­­

*          *          *