Satzung FC Pech

Inhalt

§ 1 Name und Wesen des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Rechte und Pflichten

§ 9 Beiträge und Umlagen

§10 Ordnungsmaßnahmen des Vereins

§11 Ausschluss aus dem Verein

§12 Die Vereinsorgane

§13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

§16 Der Vorstand

§17 Der Sportausschuss

§18 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§19 Die Abteilungen

§20 Vereinsjugend

§21 Kassenprüfer

§22 Vereinsordnungen

§23 Haftung des Vereins

§24 Datenschutz im Verein

§25 Auflösung

§26 Gültigkeit dieser Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name und Wesen des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen FC Pech e.V. Er ist gegründet am 24. Februar 1957 und ist beim Amtsgericht Bonn unter Vereinsregisternummer 2 9 2 2 eingetragen.

1.2 Dem Verein oder einzelnen Abteilungen ist es gestattet, sich weiteren übergeordneten Verbänden anzuschließen.

1.3 Die Farben des Vereins sind rot-blau-weiß.

1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein will seine Mitglieder zum Sport führen durch Sportübung, Sporterziehung und Sportgemeinschaft.
Er will darin zugleich der Entwicklung des sittlichen Charakters, der Gesundheit und Lebenstüchtigkeit, der Freude und einer guten Freizeitgestaltung dienen.

2.2 Der Verein dient der Förderung des Volkssports, insbesondere der Ertüchtigung der Schuljugend.

2.3 Der Verein pflegt den reinen Amateurgedanken.

2.4 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen;

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften:

h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;

i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

3.2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3.3 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

3.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils
am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

4.1 Der Verein ist Mitglied

a.) des Sportbundes des Rhein-Sieg-Kreises.

b.) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

4.2 Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 4.1 als verbindlich an.

4.3 Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

5.2 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

5.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5.4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

6.1 Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft unter:

  1. – aktiven und inaktiven Mitgliedern

  2. – jugendlichen Mitgliedern und

  3. – Ehrenmitgliedern

6.2 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

6.3 Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht an sportlichen Aktivitäten teilnehmen, jedoch an den Veranstaltungen des Vereins. Sie unterstützen den Verein zum Beispiel durch Geld- oder Sachbeiträge.

6.4 Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6.5 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben und

vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt wurden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet

  1. – durch Austritt aus dem Verein;

  2. – durch Ausschluss aus dem Verein;

  3. – durch Tod;

  4. – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen;

  5. – durch Auflösung des Vereins;

7.2 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Austrittserklärungen jugendlicher Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

7.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte und Pflichten

8.1 Alle Mitglieder haben das Recht, gemäß dieser Satzung

– sich aktiv und regelmäßig innerhalb des Sportbetriebs des Vereins zu betätigen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

– in den Versammlungen des Vereins Anträge zu stellen und bei Beschlüssen ihre Stimme abzugeben, sowie sich aktiv an den Wahlen zu den Organen des Vereins zu beteiligen. soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

8.2 An Trainings- und Wettkampfveranstaltungen des Vereins dürfen grundsätzlich nur Mitglieder teilnehmen. Der Übungsleiter oder ein Vorstandsmitglied können im Einzelfall gestatten, dass jemand auf eigene Gefahr an diesen Veranstaltungen teilnimmt.

8.3 Alle Mitglieder haben die Pflicht

– sich für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins einzusetzen und den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben tatkräftig zu unterstützen,

– in Sport und Leben Fairness und Kameradschaft zu zeigen,

– die Beiträge und Sonderumlagen pünktlich zu entrichten,

– für die dem Verein schuldhaft verursachten Schäden zu haften,

– dem Verein die Änderung der Anschrift mitzuteilen,

– die Pflichten gegenüber den Sportverbänden zu erfüllen.

8.4 Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist für nicht vom Verein zu vertretene Schäden ausgeschlossen.

8.5 Der Verein und seine Mitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der Verträge der Deutschen Sporthilfe e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.

§ 9 Beiträge und Umlagen

9.1 Es sind Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zudem können abteilungsspezifische Zusatzbeiträge und Umlagen für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Umlage ist begrenzt auf 50 % des Jahresmitgliedsbeitrags. Die Zahlungsverpflichtungen für jugendliche Mitglieder obliegt deren gesetzlichen Vertretern.

9.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen werden durch die Niederschrift der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Beschlüsse über Zusatzbeiträge und Umlagen werden den entsprechenden Mitgliedern bekannt gegeben. Über abteilungsspezifische Zusatzbeiträge und Umlagen entscheidet der Vorstand:

9.3 Alle Beiträge werden jährlich durch den Kassierer unbar im Einzugsverfahren erhoben. Begründete Ausnahmen sind zulässig.

9.4 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, können dadurch entstehende Kosten dem Mitglied belastet werden.

9.5 Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

9.6 Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9.7 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

9.8 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen des Vereins

10.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

10.2 Der Verein ist bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitglieds befugt, Ordnungsmaßnahmen auszusprechen, in Form

a) einer Verwarnung

b) eines befristeten Ausschlusses vom Trainings- und Übungsbetrieb.

c) eines Ausschlusses aus dem Verein,

10.3 Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
10.4 Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
10.5 Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen.

§ 11 Ausschluss aus dem Verein

11.1 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

11.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

11.3 Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

11.4 Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

11.5 Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

11.6 Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. – die Mitgliederversammlung;

  2. – der Vorstand;

  3. – der Sportausschuss,

  4. – die Jugendversammlung.

§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

14.1 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die

– Änderung dieser Satzung,

– Wahl und Entlastung des Vorstandes,

– Wahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Sportausschusses,

– Entgegennahme des Jahresberichts,

– Genehmigung der Jahresrechnung,

– Genehmigung des Haushaltsplans,

– Wahl der Kassenprüfer,

– Bildung und Auflösung von Sportabteilungen sowie
– Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

14.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Mitglieder werden hierzu vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher in Textform (Mail oder Post) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Außerdem sollen alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Einladung sowie Tagesordnung sind auch der Homepage des FC Pech e.V. zu entnehmen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung müssen in Schriftform dem Vorstand bis zum 1.3. des laufenden Kalenderjahres zugehen.

14.3 Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen, die nicht auf der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

14.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

14.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

14.6 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

14.7 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

14.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

14.9 Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

14.10 Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

14.11 Durch Mehrheitsbeschluss kann Nichtmitgliedern oder Gästen die Teilnahme an der Versammlung und
deren Rederecht eingeschränkt oder verweigert werden

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

§ 16 Der Vorstand

16.1 Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus folgenden Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Schatzmeister; d) dem Geschäftsführer; e) dem Schriftführer; f) Sozialwart, g) Jugendleiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

16.2 Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.

16.3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder, außer dem 1.Vorsitzenden und dem Kassenwart, können bis zu zwei Vorstandsfunktionen gleichzeitig wahrnehmen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

16.4 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandsitzungen werden vom Schriftführer auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder einberufen. Die Sitzung des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und notfalls das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist eine dringende Entscheidung zu treffen und sind die Mitglieder des Vorstandes nicht erreichbar, so kann der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem der Vertretungsbefugten entscheiden; die Umstände der Dringlichkeitsentscheidungen müssen dem Vorstand dargelegt werden.

16.5 Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung oder einer Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

16.6 Insbesondere obliegt dem Vorstand die

– Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

– Erstellung des jeweiligen Jahresberichtes,

– Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

– Ausführung einer ordnungsgemäßen Kassenführung,

– Erstellung der Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr.

– Bestätigung der von den Abteilungen vorgeschlagenen Abteilungsleiter

16.7 Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

16.8 Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

16.9 Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Vereinsordnungen erlassen..

16.10 Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme, auch wenn gem. §16.3 zwei Funktionen gleichzeitig wahrgenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

16.11 Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches der Leiter der Sitzung und der Protokollführer unterzeichnen.

§ 17 Der Sportausschuss

17.1 Der Sportausschuss ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen und dem
Vorstand. Der Sportausschuss besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern, sowie den vom Vorstand für
besondere Aufgaben bestimmten Mitgliedern, z.B. Pressewart, Mitgliederverwalter o.ä.

17.2 Aufgaben des Sportausschusses sind insbesondere

– die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge

– die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

17.3 Der Sportausschuss wird mindestens zweimal je Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen mit einer Frist von 14 Tagen. Die Mitglieder des Sportausschusses haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 18 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

18.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

18.2 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

18.3 Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

18.4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

18.5 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

18.6 Einzelheiten können durch eine Finanzordnung geregelt werden.

§ 19 Die Abteilungen

19.1 Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren ihren Abteilungsleiter. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


19.2 Der Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Kann zwischen Vorstand und Abteilung keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

19.3 Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

E. Vereinsjugend

§ 20 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugend Angelegenheiten, die durch die Jugendordnung des Vereins geregelt werden.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Kassenprüfer

21.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder Sportausschuss angehören dürfen.

21.2 Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl ist zulässig.

21.3 Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 22 Vereinsordnungen

Als Ergänzung zur Satzung kann der Vorstand Vereinsordnungen erlassen, (z.B. Jugendordnung, Geschäftsordnung, Finanzordnung, usw.). Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

§ 23 Haftung des Vereins

23.1 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

23.2 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die
Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder
bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 24 Datenschutz im Verein

24.1 Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

24.2 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

24.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

44G. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung
25.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

25.2 Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

25.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Landes Sport Bund Nordrhein- Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

25.4 Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

26.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. März 2012 beschlossen.

26.2 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

26.3 Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

(Wachtberg, 15.02.2012)